Eine Pensionspferdehaltung wird nur dann als landwirtschaftlich eingestuft, wenn eine eigene Futtergrundlage vorliegt. Letztere liegt vor, wenn mindestens 0,35 Hektar Land je Pferdestellplatz (gängige Praxis deutschlandweit, mehrfach gerichtlich bestätigt) bewirtschaftet werden. Dabei darf Eigenland mit Pachtland kombiniert werden.

 

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