Ein Bauvorhaben ist im Außenbereich nach § 35 (1) BauGB u. a. dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Maßnahme einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. In dem Fall müssen die Voraussetzungen für die sogenannte „Privilegierung“ erfüllt werden. Landwirtschaftliche Pferdebetriebe können diese Anforderungen erfüllen. Aber auch andere Vorhaben, wie die der Energieerzeugung (Biogasanlagen und Windräder), sind genehmigungsfähig. Das liegt auch daran, dass etwa Windräder typischerweise im Außenbereich errichtet werden müssen.

Weitere Ausnahmen ergeben sich aus § 35 (4), zu denen etwa die Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz gehört. Dadurch können denkmalgeschützte Gebäude wieder einer zeitgemäßen Nutzung zugeführt werden und müssen nicht aufgegeben werden. Zudem ergeben sich für Ersatzbauten Sonderregelungen, etwa wenn diese zulässigerweise errichtet worden sind (die Zulässigkeit jetzt aber nicht mehr gegeben wäre) oder aber gravierende Mängel einen Ersatzbau begründen.

Zusammenfassend sind für Baumaßnahmen im Außenbereich zunächst die Rahmenbedingungen zu klären und dann die Genehmigungsfähigkeit einzuschätzen. Für landwirtschaftliche Pferdebetriebe eignet sich zumeist nur das privilegierte Bauen.

 

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