Als ausreichende Sachkunde bei gewerblicher Pensionspferdehaltung wird eine Ausbildung als Landwirt, Pferdewirt, Tierarzt, Pferdephysiotherapeut, Reitlehrer o. ä. angesehen. Ersatzweise können auch langjährige Erfahrungen im Umgang mit Pferden herangezogen werden. In den meisten Fällen ist zudem ein Sachkundenachweis Pferdehaltung nach § 11 Tierschutzgesetz zu erbringen.

Liegt die Sachkunde nicht vor oder kann diese nicht nachgewiesen werden, ist die Genehmigung zur gewerblichen Tierhaltung abzulehnen. Diese Anforderungen gelten übrigens auch dann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht also Liebhaberei vorliegt.

Diese Regelung dient dem Schutz der in Obhut gegeben Tiere. Der Pferdehalter muss einen sachkundigen Umgang mit seinem Pferd erwarten können. Dafür ist grundsätzlich der Betriebsleiter verantwortlich.

 

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