Als ausreichende Sachkunde bei gewerblicher Pensionspferdehaltung wird eine Ausbildung als Landwirt, Pferdewirt, Tierarzt, Pferdephysiotherapeut, Reitlehrer o. ä. angesehen. Ersatzweise können auch langjährige Erfahrungen im Umgang mit Pferden herangezogen werden. In den meisten Fällen ist zudem ein Sachkundenachweis Pferdehaltung nach § 11 Tierschutzgesetz zu erbringen.
Liegt die Sachkunde nicht vor oder kann diese nicht nachgewiesen werden, ist die Genehmigung zur gewerblichen Tierhaltung abzulehnen. Diese Anforderungen gelten übrigens auch dann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht also Liebhaberei vorliegt.
Diese Regelung dient dem Schutz der in Obhut gegeben Tiere. Der Pferdehalter muss einen sachkundigen Umgang mit seinem Pferd erwarten können. Dafür ist grundsätzlich der Betriebsleiter verantwortlich.
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Unterschied zwischen einer gewerblichen und einer privaten Pferdehaltung?
- Brauche ich eine Genehmigung für einen Reitplatz oder eine Reithalle?
- Wann sind Pferdeunterstände genehmigungsfrei?
- Was ist ein Außenbereich im Baurecht?
- Wann ist Bauen im Außenbereich zulässig?
- Was ist landwirtschaftliche Privilegierung?
- Was ist eine eigene Futtergrundlage?
- Dürfen Pferdebetriebe für die Futtergrundlage Land hinzupachten?
- Was gilt bei Pferdebetriebsleitern als ausreichende Sachkunde?
- Was ist Liebhaberei bei Pferdebetrieben?
- Ist der Neubau einer Reitanlage auf der grünen Wiese möglich?
- Ist Bauen im Außenbereich als Nebenerwerbslandwirt möglich?
- Wann ist Pferdezucht Landwirtschaft?
- Kann eine Pensionspferdehaltung landwirtschaftlich sein?
- Wenn ich steuerlich einen landwirtschaftlichen Betrieb habe, ist dieser dann automatisch privilegiert?
- Welche Voraussetzungen gibt es für einen landwirtschaftlichen Betrieb?