Grundstücke oder Flächen im Außenbereich nach § 35 BauGB (Baugesetzbuch) liegen außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und damit außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans. Dies ergibt sich aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde. Landwirtschaftliche Betriebe liegen zumeist im Außenbereich.

Mit den Vorschriften im § 35 BauGB soll einer Zersiedelung, also das ungeregelte und unstrukturierte Wachstum von Ortschaften in den unbebauten Raum, entgegengewirkt werden. Deswegen ist der Außenbereich neben einigen wenigen Ausnahmen grundsätzlich freizuhalten. Zu diesen Ausnahmen gehören u. a. privilegierte Baumaßnahmen von landwirtschaftlichen Betrieben.

 

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