Grundstücke oder Flächen im Außenbereich nach § 35 BauGB (Baugesetzbuch) liegen außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und damit außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans. Dies ergibt sich aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde. Landwirtschaftliche Betriebe liegen zumeist im Außenbereich.
Mit den Vorschriften im § 35 BauGB soll einer Zersiedelung, also das ungeregelte und unstrukturierte Wachstum von Ortschaften in den unbebauten Raum, entgegengewirkt werden. Deswegen ist der Außenbereich neben einigen wenigen Ausnahmen grundsätzlich freizuhalten. Zu diesen Ausnahmen gehören u. a. privilegierte Baumaßnahmen von landwirtschaftlichen Betrieben.
Weitere Infos unter:
- Frage 5: Wann ist Bauen im Außenbereich zulässig?
- Frage 6: Was ist landwirtschaftliche Privilegierung?
- Artikel: Baugenehmigung im Außenbereich
- Artikel: Privilegiertes Bauen im Außenbereich
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Unterschied zwischen einer gewerblichen und einer privaten Pferdehaltung?
- Brauche ich eine Genehmigung für einen Reitplatz oder eine Reithalle?
- Wann sind Pferdeunterstände genehmigungsfrei?
- Was ist ein Außenbereich im Baurecht?
- Wann ist Bauen im Außenbereich zulässig?
- Was ist landwirtschaftliche Privilegierung?
- Was ist eine eigene Futtergrundlage?
- Dürfen Pferdebetriebe für die Futtergrundlage Land hinzupachten?
- Was gilt bei Pferdebetriebsleitern als ausreichende Sachkunde?
- Was ist Liebhaberei bei Pferdebetrieben?
- Ist der Neubau einer Reitanlage auf der grünen Wiese möglich?
- Ist Bauen im Außenbereich als Nebenerwerbslandwirt möglich?
- Wann ist Pferdezucht Landwirtschaft?
- Kann eine Pensionspferdehaltung landwirtschaftlich sein?
- Wenn ich steuerlich einen landwirtschaftlichen Betrieb habe, ist dieser dann automatisch privilegiert?
- Welche Voraussetzungen gibt es für einen landwirtschaftlichen Betrieb?