Unter Liebhaberei wird eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht verstanden. Diese ist von vornherein bei einer Hobbytierhaltung gegeben. Aber auch langjährig bestehenden Pferdebetrieben, die wiederholt keine Gewinne ausweisen können, kann Liebhaberei unterstellt werden.
Die Folgen dieser Einschätzung durch Finanzamt oder Landwirtschaftsamt, bzw. Landwirtschaftskammer können für den Betrieb verheerend sein. Daraus ergeben sich steuerlich oft Nachzahlungsforderungen, die Betriebe in die Insolvenz treiben können. Auch baurechtlich können sich die Auswirkungen heftig, bis hin zu Rückbauanordnungen, auf den Betrieb auswirken.
Weitere Infos unter:
- Frage 4: Was ist ein „Außenbereich“ im Baurecht?
- Frage 5: Wann ist Bauen im Außenbereich zulässig?
- Artikel: Pensionspreis für Pferde berechnen
- Artikel: Wirtschaftlichkeit von Pensionspferdehaltung
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Unterschied zwischen einer gewerblichen und einer privaten Pferdehaltung?
- Brauche ich eine Genehmigung für einen Reitplatz oder eine Reithalle?
- Wann sind Pferdeunterstände genehmigungsfrei?
- Was ist ein Außenbereich im Baurecht?
- Wann ist Bauen im Außenbereich zulässig?
- Was ist landwirtschaftliche Privilegierung?
- Was ist eine eigene Futtergrundlage?
- Dürfen Pferdebetriebe für die Futtergrundlage Land hinzupachten?
- Was gilt bei Pferdebetriebsleitern als ausreichende Sachkunde?
- Was ist Liebhaberei bei Pferdebetrieben?
- Ist der Neubau einer Reitanlage auf der grünen Wiese möglich?
- Ist Bauen im Außenbereich als Nebenerwerbslandwirt möglich?
- Wann ist Pferdezucht Landwirtschaft?
- Kann eine Pensionspferdehaltung landwirtschaftlich sein?
- Wenn ich steuerlich einen landwirtschaftlichen Betrieb habe, ist dieser dann automatisch privilegiert?
- Welche Voraussetzungen gibt es für einen landwirtschaftlichen Betrieb?